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1293. Februar 7. Schweidnitz.

7 id. Febr.

Rath und Schöffen von Schweidnitz theilen dem Herzog von Oppeln und Herrn von Ratibor sowie der gesammten Bürgerschaft von R. unter dem Ausdrucke des Dankes dafür, dass man sich grade an sie gewendet, die Rechte ihrer Stadt mit in folgender Weise: jährlich werden 5 Consuln gewählt und auch Schöffen, Die Consuln ernennen Handwerksmeister, die sie schwören lassen, die Schöffen setzen das Biermass fest mit Rath der seniores, das Weinmass die Consuln; die Innungen dürfen keine Neuerungen vornehmen, auch keine Morgensprachen halten ausser in Gegenwart der Consuln, diese setzen die Wachen der Stadt und bestrafen Excesse der Wächter, auch die derjenigen, welche nach dem Abendläuten Nachts umherschwärmen, desgleichen die Spieler, oder welche die Befestigungen der Stadt schädigen, oder die ihnen aufgetragenen Reparaturen an Wagen oder Brücken nicht ausführen oder Mist auf der Strasse liegen lassen. Die städtische Steuer wird einfach von dem Bauplatz entrichtet, gleichviel was darauf gebaut ist. Die Gerichtsbarkeit über die Gewandschneider (statt poenaedicis glaube ich pannicidis lesen zu müssen) haben die Consuln. Item piperatas tortas facientes (Pfefferküchler) astant ad nutum pistorum et pro cxcessibus secundum decretum consulibus satisfacient non advocato. Von den Innnungsgeldern erhält 1/3 der Vogt, 1/3 der Rath, 1/3 die Innung. Die Aufnahme in die Innung erfolgt auf Grund einer Bürgschaft (mit 1 Mk.), dass der Betreffende mindestens 1 Jahr der Innung augehören werde. Auf einer Versäumniss einer Rathssitzung steht 1 Floren Strafe. Eine Beleidigung der Consuln ist gleich einer Beleidigung des Fürsten zu achten, da dieser der 6te Consul ist. Für die gesammte Marktpolizei ist der Rath kompetent, nicht der Vogt. Die Mittheilung etwaiger weiterer Zusätze wird vorbehalten. Die ganze Mittheilung erfolgt pro decreto non pro jure.

Abgedruckt von Finzger in Ledeburs Archiv 11. 241 und bei Tzschoppe und Stenzel 420, beide Male aus späteren Transsumten. Weder in Schweidnitz noch in Ratibor hat sich das Orig. oder auch nur eine ältere Abschrift erhalten.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.